Werbung für Zahnärzte: was das Heilmittelwerbegesetz erlaubt und was Patienten tatsächlich bringt

David Fiegel · Gründer DoktorLeads

Werbung für Zahnärzte ist erlaubt, solange sie sachlich informiert und nicht mit Heilerfolgen, Angst oder Lockpreisen arbeitet. Das steht so im Heilmittelwerbegesetz und in der Berufsordnung, und beide Regelwerke erlauben deutlich mehr, als viele Praxisinhaber annehmen.
Das Problem ist selten das Gesetz. Es sind die Formulierungen, die eine Agentur oder ein Textprogramm vorschlägt, weil sie in anderen Branchen funktionieren: "schmerzfrei", "garantiert", "Nummer eins in Berlin", "nur diese Woche". Jede davon kann eine Abmahnung auslösen, und keine davon bringt mehr Patienten als der sachliche Satz. Dieser Artikel erklärt die drei Regelwerke in normaler Sprache, zeigt Satz für Satz, was geht und was nicht, und sagt am Ende, welche erlaubte Werbung tatsächlich Anfragen bringt.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Regelwerke gelten: das Heilmittelwerbegesetz, die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Alle drei erlauben sachliche Information über Praxis, Behandlungen und Qualifikation.
- Verboten oder heikel sind Heilversprechen, Vorher-nachher-Bilder bei operativen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit, Angstwerbung, irreführende Preisangaben und Vergleiche mit Kollegen.
- Google-Anzeigen, eine Website mit einer Seite pro Behandlung, das Google-Unternehmensprofil und beantwortete Bewertungen sind erlaubt und bringen Anfragen. Flyer und Zeitungsanzeigen sind ebenfalls erlaubt, bringen aber kaum welche.
- Die Suche "Zahnarzt in der Nähe" wird in Deutschland über 60.000-mal im Monat eingegeben. Wer dort sachlich auftaucht, braucht keine Superlative.
- Fünf Fragen vor jeder Formulierung reichen für neunzig Prozent der Fälle. Bei Unsicherheit berät die Zahnärztekammer kostenfrei.
- Abgemahnt wird in der Regel von Wettbewerbern und Verbänden, seltener von der Kammer. Der Streitwert liegt oft im fünfstelligen Bereich, deshalb lohnt der Blick vor der Veröffentlichung.
Ist Werbung für Zahnärzte erlaubt?
Ja. Seit das Bundesverfassungsgericht in den 2000er-Jahren das pauschale Werbeverbot für freie Berufe gekippt hat, dürfen Zahnärzte für ihre Praxis werben, und die Berufsordnungen wurden entsprechend angepasst. Verboten ist berufswidrige Werbung, erlaubt ist sachliche, berufsbezogene Information.
Der Satz aus der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (§ 21) ist der Maßstab, an dem sich alles andere messen lässt: Der Zahnarzt darf über seine Tätigkeit informieren, berufswidrige Werbung ist ihm untersagt. Berufswidrig heißt anpreisend, irreführend oder vergleichend. Alles, was diese drei Wörter vermeidet, ist grundsätzlich erlaubt, egal ob es auf der Website, in einer Google-Anzeige, im Google-Unternehmensprofil, auf Instagram oder im Wochenblatt steht. Der Kanal ist nicht das Problem, die Formulierung ist es.
Dazu kommt das Heilmittelwerbegesetz, das für jede Werbung mit Bezug auf Behandlungen gilt, und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das für alle Unternehmen gilt. Zusammen ergeben die drei ein Regelwerk, das sich in einer Zeile zusammenfassen lässt: Sagen Sie, was Sie tun. Versprechen Sie nicht, was dabei herauskommt.
Drei Regelwerke und wer sie durchsetzt
Für Werbung einer Zahnarztpraxis gelten drei Regelwerke nebeneinander, und jedes hat einen anderen Absender, der Verstöße verfolgt.
| Regelwerk | Was es regelt | Wer Verstöße verfolgt |
|---|---|---|
| Heilmittelwerbegesetz (HWG) | Werbung für Behandlungen, Verfahren und Arzneimittel: keine irreführende Werbung (§ 3), Verbote für Werbung außerhalb der Fachkreise (§ 11), etwa Vorher-nachher-Bilder bei operativen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit und Angstwerbung | Wettbewerber und Verbände über das UWG, Landesbehörden bei Ordnungswidrigkeiten |
| Berufsordnung der Landeszahnärztekammer (nach § 21 MBO-Z) | Sachliche Information erlaubt, berufswidrige Werbung verboten: anpreisend, irreführend, vergleichend; Regeln für Praxisschild, Fachbezeichnungen, Tätigkeitsschwerpunkte | Die Zahnärztekammer über berufsrechtliche Verfahren |
| Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) | Irreführung, aggressive Praktiken, unlautere Vergleiche, Preisangaben | Wettbewerber, Wettbewerbszentrale, Verbraucherverbände per Abmahnung |
In der Praxis kommt der Ärger fast immer über den dritten Weg. Eine Praxis in der Nachbarschaft oder ein Verband entdeckt die Formulierung, mahnt ab und verlangt eine Unterlassungserklärung. Dann geht es um Anwaltskosten und einen Streitwert, der bei Werbung im Gesundheitsbereich in der Regel fünfstellig angesetzt wird. Die Kammer meldet sich seltener, und wenn, dann meist mit einem Hinweis vor dem Verfahren.
Das ist keine Drohung, es ist der Grund, warum sich zwei Minuten Prüfung vor der Veröffentlichung lohnen. Der Rest dieses Artikels macht diese Prüfung konkret.
Was erlaubt ist: sachliche Information über Praxis und Behandlungen
Erlaubt ist alles, was einen Patienten sachlich informiert: welche Behandlungen die Praxis anbietet, wie ein Ablauf aussieht, welche Qualifikation die Behandler haben, was eine Behandlung in der Regel kostet und wie ein Termin zustande kommt.
Im Einzelnen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Behandlungsspektrum. Eine eigene Seite für Implantate, eine für Aligner, eine für Prophylaxe, jeweils mit Ablauf, Dauer und dem, was der Patient mitbringen sollte. Das ist Information, kein Versprechen.
Qualifikation. Fachzahnarzt-Bezeichnungen, Tätigkeitsschwerpunkte und Zusatzqualifikationen, so wie die Kammer sie führt. Ein Tätigkeitsschwerpunkt darf genannt werden, wenn er tatsächlich einer ist. "Spezialist" ist heikel, wenn dahinter kein anerkannter Titel steht.
Kosten. Was eine Behandlung in der Regel kostet, mit dem Hinweis, dass der Heil- und Kostenplan entscheidet. Preisspannen sind erlaubt, Festpreise für zahnärztliche Leistungen nach GOZ sind es in der Regel nicht.
Team und Räume. Echte Fotos von Behandlern, Team und Praxis. Stockfotos sind erlaubt, nur wirken sie austauschbar.
Bewertungen. Google-Bewertungen dürfen gesammelt, angezeigt und beantwortet werden. Nicht erlaubt ist, sie zu kaufen, zu fälschen oder so einzusetzen, dass sie einen Behandlungserfolg versprechen.
Google-Anzeigen. Eine Anzeige "Implantate in Spandau · Zahnarztpraxis · Termin online" ist Information über ein Angebot. Was nach dem Klick auf der Seite steht, gilt genauso.
Öffnungszeiten, Notdienst, Barrierefreiheit, Sprachen, Parkplätze. Alles erlaubt, alles hilfreich.
Wer diese Liste liest, merkt: Das ist genau das, was ein Patient wissen will, bevor er anruft. Erlaubte Werbung und gute Werbung sind hier dasselbe.
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Was verboten oder heikel ist
Verboten sind Heilversprechen, Angstwerbung, irreführende Preisangaben, Vergleiche mit Kollegen und Vorher-nachher-Bilder bei operativen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit. Heikel ist alles, was daneben liegt und im Einzelfall entschieden wird.
Heilversprechen. "Schmerzfrei", "garantiert", "dauerhaft", "in einer Sitzung zum perfekten Lächeln": Jede dieser Formulierungen verspricht ein Ergebnis, das kein Behandler garantieren kann. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet irreführende Werbung (§ 3), und ein Erfolgsversprechen gilt in der Regel als irreführend, weil der Erfolg von Befund und Patient abhängt. Der erlaubte Satz beschreibt stattdessen das Verfahren: "Implantate setzen wir in örtlicher Betäubung, auf Wunsch in Sedierung."
Vorher-nachher-Bilder. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit sind sie außerhalb der Fachkreise verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG). Ob eine Implantat-Versorgung oder Veneers darunter fallen, wird unterschiedlich beurteilt, und die Kammern raten in der Regel zur Vorsicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, zeigt Behandlungsschritte und Ergebnisse als Illustration oder verzichtet auf das Motiv.
Angstwerbung. Werbung, die Angst erzeugt oder ausnutzt, ist verboten (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG). "Jeder zweite Erwachsene hat Parodontitis, handeln Sie jetzt" ist genau das. Die Information über Parodontitis ist erlaubt, der Druck nicht.
Preise. Preisspannen und "in der Regel" sind erlaubt. Ein Festpreis für eine Leistung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ist heikel, weil die GOZ Spielräume vorsieht und ein Festpreis irreführend sein kann. Rabatte und Aktionen sind für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich problematisch, für Produkte wie Zahnbürsten oder Bleaching-Zubehör gilt anderes Recht. Lockpreise, also ein niedriger Preis, der in der Praxis nie zu bekommen ist, sind verboten.
Vergleiche. "Günstiger als die Praxis nebenan", "Berlins beste Implantologen", "Nummer eins": vergleichende Werbung ist berufswidrig, und Superlative sind fast immer nicht belegbar. Belegbar ist: "Über 2.000 gesetzte Implantate seit 2010", wenn die Zahl stimmt und dokumentiert ist.
Titel und Bezeichnungen. "Fachzahnarzt für Implantologie" existiert in Deutschland nicht als Weiterbildungsbezeichnung. Wer Implantate zum Tätigkeitsschwerpunkt hat, schreibt "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie", so wie die Kammer es vorsieht. "Spezialist" ist nur mit anerkannter Qualifikation vertretbar.
Bewertungen. Kaufen, fälschen oder selektiv veröffentlichen ist verboten und wird seit einigen Jahren auch von Google selbst geahndet. Bewertungen, die einen Erfolg versprechen ("jetzt kann ich wieder schmerzfrei kauen"), sind als Zitat des Patienten in der Regel unproblematisch, als Werbeaussage der Praxis nicht. Der Unterschied liegt in der Einbettung.
Praxis-Check
Wie sichtbar ist Ihre Praxis heute? In 2 Minuten sehen Sie, wo Ihre Praxis bei Google steht, welche Behandlungen in Ihrem Bezirk gesucht werden und was als Erstes zu tun ist.
Der Test vor jeder Formulierung: fünf Fragen
Fünf Fragen reichen, um neunzig Prozent aller Formulierungen sicher einzuordnen, bevor sie auf die Website, in eine Anzeige oder auf Instagram gehen.
Beschreibt der Satz, was wir tun, oder verspricht er, was dabei herauskommt? Beschreibung ist erlaubt. Versprechen ist heikel bis verboten.
Könnte ich jede Aussage mit einem Dokument belegen? Zahl der Behandlungen, Qualifikation, Öffnungszeiten, Preisspanne: alles belegbar. "Beste", "modernste", "einzige": nicht belegbar.
Vergleiche ich mich mit anderen Praxen, direkt oder versteckt? "Anders als andere Praxen" ist ein Vergleich. Raus.
Erzeugt der Satz Druck oder Angst? Zeitdruck ("nur noch diese Woche"), Angst ("bevor es zu spät ist") und Scham sind Werbemittel aus anderen Branchen. In der Zahnmedizin sind sie verboten oder mindestens berufswidrig.
Würde ich den Satz einem Kollegen in der Kammer vorlesen? Wenn Sie zögern, ist die Antwort klar.
Wer alle fünf mit gutem Gewissen beantwortet, hat einen Satz, der erlaubt ist. Und in den meisten Fällen auch einen, der besser klingt als das Original.
Sieben Formulierungen im Vergleich
Die Theorie wird an Beispielen greifbar. Sieben Sätze, wie sie in Agentur-Entwürfen und auf Praxis-Websites tatsächlich stehen, und wie derselbe Inhalt sachlich formuliert aussieht.
| So steht es oft da | Warum heikel | So geht es sachlich |
|---|---|---|
| "Schmerzfreie Implantate in nur einer Sitzung" | Heilversprechen, Ergebnis nicht garantierbar | "Implantate setzen wir in örtlicher Betäubung. In vielen Fällen ist die Versorgung in wenigen Terminen abgeschlossen." |
| "Berlins beste Zahnarztpraxis" | Vergleich, nicht belegbar | "Zahnarztpraxis in Berlin-Spandau mit Schwerpunkt Implantologie und Prophylaxe" |
| "Jetzt 20 % Rabatt auf Bleaching" | Rabatt auf zahnärztliche Leistung, Preisrecht | "Bleaching in der Praxis: Ablauf, Dauer und Kosten in der Regel" |
| "Warten Sie nicht, bis der Zahn nicht mehr zu retten ist" | Angstwerbung | "Bei Schmerzen bekommen Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden einen Termin." |
| "Spezialist für Implantologie" (ohne Titel) | Bezeichnung ohne anerkannte Grundlage | "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie seit 2012" |
| "Sehen Sie selbst: vorher / nachher" (Implantat-Fotos) | Vorher-nachher bei operativem Eingriff, § 11 HWG | Illustration der Behandlungsschritte, Foto des Behandlungsraums |
| "Unsere Patienten sind zu 100 % zufrieden" | Nicht belegbar, Erfolgsbezug | "Über 200 Google-Bewertungen, Durchschnitt 4,9 Sterne" (wenn die Zahl stimmt) |
Der rechte Spaltentext ist in jedem Fall der, den ein Patient lieber liest. Er sagt ihm, was passiert, statt ihn zu überreden.
Welche erlaubte Werbung tatsächlich Patienten bringt
Erlaubte Werbung bringt dann Patienten, wenn sie dort steht, wo Menschen gerade eine Behandlung suchen: bei Google, in der Karte und inzwischen in der KI-Antwort. Flyer, Zeitungsanzeigen und Plakate sind genauso erlaubt, erreichen aber Menschen, die in dem Moment nichts suchen.
Die Zahl dahinter: Die Suche "Zahnarzt in der Nähe" wird in Deutschland über 60.000-mal im Monat eingegeben, "professionelle Zahnreinigung" 22.200-mal, "Zahnarzt Berlin" 12.100-mal (SE Ranking und Google Ads Keyword Planner, September 2026). Jede dieser Suchen ist ein Mensch mit einem Anliegen. Wer dort mit einer sachlichen Behandlungsseite und einem gepflegten Google-Unternehmensprofil auftaucht, braucht kein einziges Adjektiv aus der roten Spalte.
Vier Kanäle, geordnet nach dem, was sie bringen:
Eine eigene Seite pro Behandlung. Google kann aus einer Seite "Leistungen" mit zwölf Stichpunkten nicht lesen, dass diese Praxis Implantate setzt. Eine eigene Seite für Implantate mit Ablauf, Dauer, Kosten in der Regel und Anfrageweg ist erlaubte Werbung in Reinform, und sie ist das Ziel für alle anderen Kanäle. Wie die Seite aussieht, steht unter Webdesign für Zahnärzte.
Google-Anzeigen. Sachlicher Anzeigentext, Behandlung plus Ort, Ziel ist die Behandlungsseite. Was ein Klick kostet und wann sich das rechnet, steht im Artikel Google Ads für Zahnärzte.
Das Google-Unternehmensprofil. Kategorien, Leistungen, Fotos, Öffnungszeiten, beantwortete Bewertungen. Bei jeder Suche mit Ortsbezug zeigt Google zuerst die Karte mit drei Praxen. Wer dort steht, bekommt Anrufe, ohne für Klicks zu zahlen. Wie das aufgebaut wird, steht unter SEO für Zahnärzte.
Bewertungen mit Antwort. Eine Praxis, die auf jede Bewertung sachlich antwortet, zeigt Erreichbarkeit. Das ist erlaubt, und es ist das, was jemand mit Zahnschmerzen sucht.
Was in dieser Liste fehlt, ist kein Zufall. Social Media ist erlaubt und kann ein Praxisbild vermitteln, es bringt in der Regel aber keine Implantat-Anfragen, weil dort niemand nach einem Implantat sucht. Flyer und Zeitungsanzeigen erreichen einen Bezirk, aber nicht den Moment des Bedarfs.
Bewertungen und Testimonials: was geht und was nicht
Bewertungen dürfen gesammelt, angezeigt und beantwortet werden. Testimonials, also Erfahrungsberichte von Patienten in der Werbung der Praxis, sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht irreführend oder missbräuchlich sein und keinen Behandlungserfolg als Regelfall darstellen.
Das ist der Punkt, an dem viele Praxen unsicher werden, deshalb ausführlich:
Bewertungen sammeln. Sie dürfen Patienten nach der Behandlung um eine Bewertung bitten, mündlich, per Karte mit QR-Code oder per Nachricht, sofern die Einwilligung für die Kontaktaufnahme vorliegt. Sie dürfen keine Gegenleistung versprechen und keine Bewertungen kaufen. Sie dürfen negative Bewertungen nicht unterdrücken, indem Sie nur zufriedene Patienten bitten und ein Tool die anderen abfängt; solche Filter gelten als irreführend.
Bewertungen anzeigen. Google-Bewertungen auf der Website einzubinden ist erlaubt. Einzelne Bewertungen als Zitat zu zeigen ist erlaubt, solange sie echt sind und der Patient zugestimmt hat. Die Gesamtzahl und der Durchschnitt dürfen genannt werden, wenn sie stimmen.
Bewertungen beantworten. Erlaubt und empfehlenswert, mit einer Grenze: Die Schweigepflicht gilt auch in der Antwort. Wer auf eine kritische Bewertung mit Behandlungsdetails antwortet, verletzt sie. Die sachliche Antwort lautet: "Danke für die Rückmeldung. Wir nehmen das ernst und melden uns gern persönlich, wenn Sie uns Ihre Kontaktdaten geben."
Testimonials in der Werbung. Ein Patient, der sagt "Ich habe mich gut aufgehoben gefühlt", ist ein zulässiges Testimonial. Ein Patient, der sagt "Nach dem Implantat war ich sofort schmerzfrei", wird als Werbeaussage der Praxis zum Heilversprechen, auch wenn er es selbst gesagt hat. Der Unterschied ist die Erfolgsaussage.
Google-Anzeigen und Social Media im Rahmen der Regeln
Google-Anzeigen sind erlaubt, wenn der Anzeigentext sachlich ist und die Zielseite dieselben Regeln einhält. Social Media ist erlaubt, wenn Beiträge informieren statt anpreisen.
Bei Google-Anzeigen kommen zwei Regelwerke zusammen: das Heilmittelwerbegesetz und die Werberichtlinien von Google selbst, die für Gesundheitsthemen eigene Grenzen ziehen. Eine Anzeige "Implantate Spandau · Zahnarztpraxis am Markt · Termin online buchen" hält beides ein. Eine Anzeige "Schmerzfreie Implantate, 30 % günstiger" hält keines von beiden ein und wird in der Regel schon von Google abgelehnt, bevor ein Wettbewerber sie sieht.
Bei Instagram und Facebook ist der Tonfall die Falle. Die Plattformen belohnen Zuspitzung, das Berufsrecht bestraft sie. Ein Beitrag "So läuft eine professionelle Zahnreinigung bei uns ab" mit Fotos aus dem Behandlungszimmer ist Information. Ein Beitrag "Strahlend weiße Zähne in 60 Minuten, garantiert" ist ein Heilversprechen. Der Inhalt kann derselbe sein, die Formulierung entscheidet.
Ein praktischer Rat: Wer Social Media für die Praxis nutzt, nimmt die fünf Fragen von oben als Checkliste für jeden Beitrag. Das dauert eine Minute und spart im Zweifel eine Abmahnung.
Wie wir bei DoktorLeads Werbung prüfen, bevor sie live geht
Bei uns läuft jede Formulierung durch dieselbe Prüfung, bevor sie auf eine Behandlungsseite, in eine Anzeige oder ins Google-Profil geht.
Zuerst schreiben wir die Seite so, wie ein Patient sie braucht: Was ist die Behandlung, wie läuft sie ab, wie lange dauert sie, was kostet sie in der Regel, wer behandelt, wie komme ich zum Termin. Dann läuft der Text durch die fünf Fragen. Was ein Versprechen ist, wird zur Beschreibung. Was ein Vergleich ist, fällt weg. Was nicht belegbar ist, bekommt entweder einen Beleg oder verschwindet. Bei Titeln und Bezeichnungen halten wir uns an die Liste der Kammer, bei Preisen an Spannen mit dem Hinweis auf den Heil- und Kostenplan.
Erst danach messen wir. Jede Anfrage über die Seite, das Profil oder die Anzeige wird gezählt und einer Behandlung zugeordnet, damit Sie sehen, was die sachliche Formulierung bringt. In unserer Erfahrung bringt sie mehr als die zugespitzte, weil ein Patient mit einem echten Anliegen eine Antwort will, keine Überredung. Wie wir insgesamt vorgehen, steht auf der Seite Zahnarzt-Marketing.
Bei Fragen, die über die Einordnung hinausgehen, ist der richtige Ansprechpartner die Rechtsabteilung Ihrer Landeszahnärztekammer. Sie berät Mitglieder kostenfrei, auch zu einzelnen Formulierungen, und ihre Einschätzung zählt im Zweifel mehr als jede Agentur-Meinung, unsere eingeschlossen.
Häufige Fragen
Ist Werbung für Zahnärzte erlaubt?
Ja. Zahnärzte dürfen sachlich über ihre Praxis, ihre Behandlungen und ihre Qualifikation informieren, auf der Website, in Google-Anzeigen, im Google-Unternehmensprofil und in sozialen Medien. Verboten ist berufswidrige Werbung: anpreisend, irreführend oder vergleichend. Dazu kommen die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes, etwa für Heilversprechen und Angstwerbung.
Welche Werbung ist für Ärzte und Zahnärzte erlaubt?
Information über Behandlungsspektrum, Ablauf, Qualifikation, Team, Räume, Öffnungszeiten, Kosten in der Regel und den Weg zum Termin. Erlaubt sind auch Google-Anzeigen mit sachlichem Text, echte Bewertungen und Erfahrungsberichte ohne Erfolgsversprechen. Nicht erlaubt sind Heilversprechen, Angstwerbung, Lockpreise, Vergleiche mit Kollegen und Vorher-nachher-Bilder bei operativen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit.
Wie darf ein Zahnarzt werben?
Sachlich und belegbar. Ein guter Test sind fünf Fragen: Beschreibe ich, was ich tue, oder verspreche ich ein Ergebnis? Kann ich jede Aussage belegen? Vergleiche ich mich mit anderen? Erzeuge ich Druck oder Angst? Würde ich den Satz einem Kollegen in der Kammer vorlesen? Wer alle fünf sauber beantwortet, ist in der Regel auf der sicheren Seite.
Darf ein Zahnarzt Rabatte oder Aktionen anbieten?
Für zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung sind Rabatte und Aktionen heikel bis unzulässig, weil die GOZ den Rahmen setzt und Lockpreise verboten sind. Für Produkte, die die Praxis verkauft, gilt allgemeines Wettbewerbsrecht. Preisspannen und der Hinweis "in der Regel" mit Verweis auf den Heil- und Kostenplan sind erlaubt.
Sind Vorher-nachher-Bilder für Zahnärzte erlaubt?
Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit sind sie außerhalb der Fachkreise verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG). Ob eine bestimmte zahnärztliche Behandlung darunter fällt, wird im Einzelfall beurteilt, und die Kammern raten in der Regel zur Vorsicht. Wer sicher gehen will, zeigt Behandlungsschritte als Illustration und fragt die Kammer.
Wer prüft die Werbung einer Zahnarztpraxis und was passiert bei einem Verstoß?
Die Zahnärztekammer über das Berufsrecht, Wettbewerber und Verbände über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Landesbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz. In der Praxis kommt am häufigsten die Abmahnung eines Wettbewerbers oder Verbands mit Unterlassungserklärung und Kostenerstattung. Deshalb lohnt sich die Prüfung vor der Veröffentlichung.
Fazit
Werbung für Zahnärzte ist erlaubt, und der erlaubte Rahmen ist größer als sein Ruf: Alles, was einen Patienten sachlich über Praxis, Behandlungen und Qualifikation informiert, darf gesagt werden. Verboten sind Versprechen, Angst, Lockpreise und Vergleiche, und genau diese Mittel bringen ohnehin keine Patienten. Was Patienten bringt, ist die sachliche Behandlungsseite, das gepflegte Google-Profil und die Anzeige, die dorthin führt. Die fünf Fragen vor jeder Formulierung kosten eine Minute und ersetzen die meisten Diskussionen.
Wo steht Ihre Praxis heute?
Der Praxis-Check zeigt Ihnen in zwei Minuten, wo Ihre Praxis bei Google steht, welche Behandlungen in Ihrem Bezirk gesucht werden und was als Erstes zu tun ist. Sie beantworten sechs Fragen, wir prüfen Ihre Sichtbarkeit und schicken Ihnen Ihren Marketing-Plan.
Kostenfrei · 2 Minuten
Dieser Artikel ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.

David Fiegel
Gründer DoktorLeads
Baut mit seinem Team die Patientengewinnung für Zahnarztpraxen im DACH-Raum: Website, Google Ads, Sichtbarkeit bei Google und Bewerberportal aus einer Hand.
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